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Investitionsfreibetrag: befristete Erhöhung auf 20%

Was ist der Investitionsfreibetrag (IFB)?

Der Investitionsfreibetrag (IFB) ist eine steuerliche Begünstigung für Unternehmen.
Ziel ist es, dass Investitionen in neue Wirtschaftsgüter gefördert werden und so die Wirtschaft angekurbelt wird.

Unternehmen können zusätzlich zur normalen Abschreibung (AfA) einen Teil der Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten als Betriebsausgabe absetzen – das senkt die Steuerlast.

Der IFB beträgt grundsätzlich 10% der Investitionskosten. Für ökologische Investitionen (sog. „Öko-IFB“) sind es 15%.

2. Befristete Erhöhung des IFB

Im Zuge eines „Konjunkturmaßnahmenpakets“ hat der Nationalrat Mitte Oktober 2025 eine vorübergehende Erhöhung des IFB beschlossen:

  • Zeitraum: 01. Nov. 2025 – 31. Dez. 2026
  • Allgemeiner IFB: 20%
  • „Öko-IFB“: 22%

Mit dieser Maßnahme können Unternehmen für Investitionen im oben genannten Zeitraum doppelt so viel absetzen, wie bisher. Ziel ist es, die Investitionstätigkeit anzukurbeln, insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen.

Die Obergrenze bleibt unverändert bei 1 Mio. Euro/Jahr (für die Bemessungsgrundlage der Investitionen).

3. Welche Investitionen sind begünstigt?

Der IFB gilt für neue, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, die in einem inländischen Betrieb verwendet werden.

NICHT begünstigt sind hingegen:

  • geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Wirtschaftsgüter, für die bereits der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag genutzt wird
  • bestimmte fossile Energieanlagen (z. B. Ölkessel, Gastanks)
  • Wirtschaftsgüter, die überwiegend außerhalb der EU/des EWR eingesetzt werden

4. Öko-IFB – Förderung nachhaltiger Investitionen

Für Investitionen, die zur Ökologisierung beitragen, gilt der erhöhte Öko-IFB (15 % bzw. befristet 22 %) – dazu zählen u. a.:

  • Ladeinfrastruktur (E-Ladestationen, Wasserstofftankstellen)
  • emissionsfreie Fahrzeuge (E-Autos, Wasserstofffahrzeuge, Fahrräder mit oder ohne E-Antrieb)
  • Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
  • Speicher- und Wasserstofferzeugungsanlagen
  • Investitionen in Energieeffizienz und nachhaltige Mobilität

Die genaue Liste ist in der Öko-IFB-Verordnung (INFO) festgelegt.

5. Voraussetzungen und Geltendmachung

Voraussetzungen:

  • Betriebliche Einkunftsart (kein pauschalierter Gewinn)
  • Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
  • Anlagegut muss dem inländischen Betrieb zugeordnet sein

Geltendmachung:

  • Der IFB ist ein Wahlrecht – er wird im Rahmen der Steuererklärung beantragt.
  • Die begünstigten Wirtschaftsgüter müssen im Anlageverzeichnis aufscheinen.
  • Wird ein begünstigtes Wirtschaftsgut vor Ablauf von vier Jahren verkauft oder entnommen, muss der IFB nachversteuert werden (Ausnahme: höhere Gewalt).

6. Ziel der Maßnahme

  • Stärkung des Mittelstands
  • Erleichterung von Investitionen
  • Belebung der Konjunktur
  • Sicherung von Wertschöpfung & Beschäftigung

Der steuerliche Anreiz soll Unternehmen dazu motivieren, geplante Investitionen früher bzw. in einem größeren Umfang durchzuführen.

UNSER TIPP:

Sollten Unternehmen in nächster Zeit Anschaffungen vorhaben, sollte geprüft werden, ob diese in den Begünstigungszeitraum (November 2025 – Dezember 2026) fallen, zumal der doppelte IFB zu einem erheblichen steuerlichen Vorteil beitragen kann.

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